Verjährung
 

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Die Verjährung von Behandlungsfehlern

Die Geltendmachung von Ansprüchen ist auch Jahre später möglich!

Vielleicht war Ihnen gleich nach der Behandlung gar nicht bewusst, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unter­laufen ist? 

Es kommt häufig vor, dass Patienten erst Jahre später, durch einen neuen Arzt oder eine Berichterstattung im Fernsehen, zu der Vermutung gelangen, Opfer eines Kunstfehlers geworden zu sein. Dann stellt sich die Frage, wie lange man eigentlich Zeit hat, einen Behandlungsfehler geltend zu machen?

Alle Ansprüche unterliegen dabei der sogenannten Ver­jährung. Sie ist in den §§ 194ff. BGB geregelt. 

Verjährung bedeutet, dass es Ihnen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich ist, Ihren Anspruch durchzusetzen, wenn der Gegner die Einrede der Verjährung erhebt. Sie müssen also, sollte eine Einigung mit der Gegenseite innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande kommen, unbedingt vor Ablauf der Frist Klage bei Gericht einreichen! Aus diesem Grund ist es wichtig, die Verjährung immer im Blick zu haben.

Bei Behandlungsfehlern beträgt die regelmäßige Ver­jährungsfrist drei Jahre; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Es genügt damit nicht, dass der Patient einen Schaden erlitten hat und dies weiß. Vielmehr muss dem Patienten klar sein, dass der Schaden auf einem Fehler des Arztes beruht, bei dem der Fachstandard nicht eingehalten wurde.

Dies ist häufig aber erst der Fall, wenn dem Patienten ein entsprechendes medizinisches Gutachten vorliegt!

Deshalb ist die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers oft noch Jahre später möglich! Sie wollen sich hierzu anwaltlich beraten lassen?

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