Behandlungsfehler
 

Was ist überhaupt ein Behandlungsfehler?

Damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können, übernehme ich die Korrespondenz mit der Gegenseite, zumeist ist das die Berufshaftpflichtversicherung des Schädigers. Lehnen Sie sich zurück, während ich für Sie aktiv werde.

Wer es dennoch etwas genauer wissen will, kann sich nachfolgend darüber informieren, was ein Behandlungsfehler überhaupt ist, weshalb zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler unterschieden wird und welche Arten von Behandlungsfehlern es gibt.

Sie haben Fragen? 

Sie sind nicht allein

Auch wenn viele Mandanten zu Beginn meiner Tätigkeit berichten, das Gefühl zu haben, mit ihrem Leid allein zu sein: Sie sind kein Einzelfall. Ärztepfusch und Kunstfehler passieren jeden Tag.

Und darum gilt, finden Sie sich nicht einfach mit Ihrer Situation ab. Ihnen steht zumindest ein finanzieller Ausgleich für Ihren Gesundheitsschaden zu. 

Und wer schweigt, wird keine besseren Standards erreichen. Ein Blick in die Statistiken zeigt: 

Kliniken

Etwa 70 % der Behandlungsfehlervorwürfe richten sich gegen Krankenhäuser.

Chirurgie

Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinchirurgie führen die Statistiken an. Gefolgt von Zahnmedizin und Gynäkologie.

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In Zahlen

Bundesstatistiken über die Anzahl jährlicher Behandlungsfehler gibt es nicht. Der MdK, die Gutachterkommissionen der Ärztekammern und Krankenkassen lieferten zuletzt Eingangszahlen von um die 15.000 Fällen pro Jahr. 

Allerdings sind das nur die Fälle, in denen Betroffene Ansprüche angemeldet haben. Die Dunkelziffer dürfte deutlich darüber liegen.

Einige Quellen schätzen, dass jährlich in Deutschland allein zehntausende Tote durch MRSA-Infektionen in Kliniken zu verzeichnen sind. 

Der (grobe) Behandlungsfehler

Wenn die medizinische Behandlung nicht zum ge­wünschten Erfolg oder gar zu einer Verschlechterung geführt hat, wenn weitere mitunter erhebliche Symptome oder Nebenwirkungen auftreten oder bereits bei der Diagnosestellung erhebliche Fehler gemacht und so schwerwiegende Erkrankungen nicht festgestellt und nicht rechtzeitig behandelt werden, stellt sich die Frage, ob darin eine Pflichtverletzung zu sehen ist, die Ansprüche gegen den Behandler begründen.

Grundlage für einen Anspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers ist der zwischen Ihnen und dem Arzt geschlossene Behandlungsvertrag. Dies gilt sowohl bei privat Versicherten als auch bei gesetzlich Kranken­versicherten. Der Behandlungsvertrag ist in den §§ 630a ff. BGB geregelt und stellt einen sog. Dienst­leistungsvertrag dar. Das bedeutet, dass der Behandler keinen Erfolg, also keine Genesung schuldet. Er schuldet einzig eine Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards.

Fehler sind menschlich und können dabei in allen Be­reichen medizinischer Versorgung auftreten. So ist nicht nur bei Ärzten und Zahnärzten an eine Haftung zu denken, sondern bei allen Heilberufen, bei Krankenpflegern, Heil­praktikern, Hebammen, Therapeuten usw.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass haftungsrelevante Fehler in allen Stadien der medizinischen Behandlung auftreten können. Bereits bei der Befunderhebung hat sich der Mediziner an geltende (Fach-)Standards zu halten, auch die Aufklärung des Patienten hat nach gewissen Regeln zu erfolgen. Gleiches gilt für die eigentliche Behandlung. Fehlerhaft kann dann ebenso sein, dass das medizinische Personal nicht ausreichend qualifiziert war, eine be­stimmte medizinische Maßnahme durchzuführen, oder der Klinik Fehler in der Organisation vorgeworfen werden können.

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die medizinische Maßnahme nicht den derzeitigen medi­zinischen Standards entspricht. Dabei sind an einen Facharzt höhere Anforderungen zu stellen, als an einen Allgemeinarzt. Gleiches gilt für ein spezialisiertes Krankenhaus oder eine Klinik mit Maximalversorgung im Gegensatz zu einer Einrichtung mit Grundversorgung.

Entscheidend im Hinblick auf die Beweislast, also wer im Prozess welche Voraussetzung zu beweisen hat, ist dann, wie erheblich die Pflichtverletzung ist, die dem Behandelnden vorgeworfen wird. Bei einem einfachen Behandlungsfehler ist der Grundsatz, dass der Patient den Fehler zu beweisen. Zugleich muss er beweisen, dass es aufgrund dieses Fehlers zu einer Gesundheitsschädigung gekommen ist.

Bei einem groben Behandlungsfehler kommt es zur sog. Beweislastumkehr. Nun muss der Behandelnde beweisen, dass seine Pflichtverletzung nicht zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler äußerst relevant, weil sie die Durchsetzung eines Anspruches erheblich vereinfachen oder um ein Vielfaches erschweren kann.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachgebietes schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Dabei kommen verschiedene Fehler in Betracht. Erfahren Sie hierzu mehr auf den folgenden Seiten!

Es genügt nicht, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird. Dieser Behandlungsfehler muss dann auch für den eingetretenen Schaden kausal, also ursächlich, gewesen sein. Aufgrund des Fehlers des Behandelnden muss es zum Gesundheitsschaden gekommen sein.


 

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