Ihr Tier ist krank und musste in tierärztliche Behandlung? Nach der Behandlung geht es Ihrem Liebling schlechter als zuvor? Die tierärztliche Behandlung ging schief, Ihr Tier ist vielleicht sogar verstorben?
Sie fragen sich nun, ob Ihnen für den Pfusch Schadensersatzansprüche zustehen?
Der zwischen Ihnen und dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrag ist dabei ein reiner Dienstleistungsvertrag und kein Werkvertrag. Das bedeutet, dass der Tierarzt, wie ein Humanmediziner auch, grundsätzlich keinen Behandlungserfolg schuldet.
Was er schuldet ist allerdings eine Untersuchung und Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
Den Tierarzt treffen, genau wie in der Humanmedizin, bestimmte Aufklärungspflichten.
So muss er Sie über bestehende Behandlungsmöglichkeiten oder Behandlungsalternativen umfassend aufklären und die jeweiligen Risiken der Behandlung oder einer Operation aufzeigen und erläutern.
Tut der dies nicht, liegt ein Aufklärungsfehler vor, der Sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Auch ein Fehler in der Diagnosestellung oder ein klassischer Fehler im Rahmen der Behandlung können Schadensersatzansprüche auslösen.
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der Pflichtverletzung, die dem Tierarzt vorgeworfen wird und dem eingetretenen Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.
Oder mit anderen Worten: Hätte der Tierarzt ordnungsgemäß diagnostiziert und behandelt, wäre es nicht zum Schaden gekommen.
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